{"id":1454,"date":"2023-09-21T07:59:52","date_gmt":"2023-09-21T05:59:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.top5credits.com\/de\/?p=1454"},"modified":"2023-12-22T17:28:18","modified_gmt":"2023-12-22T16:28:18","slug":"kindergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.top5credits.com\/de\/finanzen\/kindergeld\/","title":{"rendered":"Kindergeld"},"content":{"rendered":"\n<p>Wenn Sie gemeinsam mit Ihren Kindern in Deutschland wohnen, haben Sie das Anrecht, Kindergeld zu erhalten. Bei zwei Kindern betr\u00e4gt die monatliche Unterst\u00fctzung pro Kind 219 \u20ac. F\u00fcr das dritte Kind stehen Ihnen monatlich 225 \u20ac zu, und f\u00fcr jedes weitere Kind gibt es 250 \u20ac pro Monat. Sollte Ihr Kind die Vollj\u00e4hrigkeit erreichen, m\u00fcssen Sie einen Nachweis erbringen, der belegt, dass Ihr Kind entweder studiert, die Schule besucht oder sich in einer Ausbildung befindet. Dies erm\u00f6glicht es Ihnen, Kindergeld bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Was ist Kindergeld?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Kindergeld ist eine staatliche finanzielle Unterst\u00fctzung, die Eltern dabei hilft, die Grundversorgung ihrer Kinder bis zum 18. Lebensjahr sicherzustellen. Diese Hilfe ist besonders f\u00fcr Familien mit bescheidenen bis mittleren Einkommen gedacht. Das Kindergeld wird immer f\u00fcr ein Kalenderjahr ausbezahlt, bis das Finanzamt mit der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende ermittelt, ob die Eltern vom Kindergeld oder Freibetr\u00e4gen profitieren. Sie m\u00fcssen diese Pr\u00fcfung nicht beantragen, da Sie vom Finanzamt automatisch erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zu erf\u00fcllende Voraussetzungen, um Kindergeld zu erhalten:<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Ihnen wird Kindergeld gew\u00e4hrt, wenn:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen (siehe oben), die es erm\u00f6glichen, Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr zu beziehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Sie k\u00fcmmern sich um Ihr Kind, sind f\u00fcr die Versorgung zust\u00e4ndig und das Kind wohnt in Ihrem Haushalt. Dies gilt auch f\u00fcr Pflegekinder, Enkelkinder und Stiefkinder.<\/li>\n\n\n\n<li>Ihr Wohnsitz befindet sich in der EU, in Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite \u201eKindergeld f\u00fcr Menschen im oder aus dem Ausland\u201c.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Familienkassen werden vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) beaufsichtigt und sind nicht direkt f\u00fcr die Bearbeitung von Kindergeldantr\u00e4gen zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher sollten Sie Ihren Antrag bei der zust\u00e4ndigen Familienkasse stellen. Es gibt insgesamt 14 verschiedene Familienkassen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und Sie k\u00f6nnen herausfinden, welche dieser Kassen f\u00fcr Sie zust\u00e4ndig ist, indem Sie die Website der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit konsultieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Da das BZSt nicht f\u00fcr die Bearbeitung von Kindergeldantr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist, ist es wichtig zu beachten, dass das Einsenden Ihres Antrags dorthin sich negativ auf Ihren Kindergeldbezug auswirken kann. Da die Dokumente dort nicht verarbeitet werden und an die richtige Stelle weitergesendet werden, kann es zur Folge haben, dass Ihre Unterlagen m\u00f6glicherweise nicht rechtzeitig vor dem Stichtag bearbeitet werden und Sie folglich keine Kinderbeihilfe erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie im \u00f6ffentlichen Dienst arbeiten oder bereits zus\u00e4tzliche Versorgungsleistungen erhalten, ist es ratsam, sich bei Ihrer zust\u00e4ndigen Besoldungs- oder Verg\u00fctungsstelle zu erkundigen, welche Familienkasse f\u00fcr Sie zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Anschlie\u00dfend sollten Sie Ihren Antrag bei der entsprechenden Familienkasse einreichen. Diese wird Ihren Anspruch auf Kindergeld \u00fcberpr\u00fcfen und Ihnen eine schriftliche Mitteilung \u00fcber den Betrag zukommen lassen, der Ihnen dann \u00fcberwiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Alle n\u00f6tigen Informationen zum Thema \u201eKindergeld\u201c finden Sie auf den Merkbl\u00e4ttern. Formulare zur Beantragung, k\u00f6nnen Sie auf der Internetseite der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit finden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Auszahlung des Kindergelds<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Kindergeld wird ausschlie\u00dflich an einen Elternteil ausgezahlt. Wenn Sie mehrere Kinder haben, werden die Betr\u00e4ge f\u00fcr jedes Kind addiert und dann als Gesamtbetrag ausgezahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kindergeldnummer bestimmt den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes. Weitere Informationen zur Kindergeldnummer und den Auszahlungsterminen finden Sie auf der Seite \u201eKindergeld 2022 \u2013 Auszahlungstermine\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>H\u00f6he des Kindergeldes<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he des Kindergeldes richtet sich, wie bereits erw\u00e4hnt, nach der Anzahl der Kinder. Sie erhalten monatlich mindestens 219 \u20ac pro Kind. Mit jedem zus\u00e4tzlichen Kind steigt dieser Betrag weiter. Sie haben Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn eines Ihrer Kinder nicht in Ihrem Haushalt lebt. Wenn Sie drei oder mehr Kinder haben, erhalten Sie eine h\u00f6here Kindergeldsumme. Dies gilt auch dann, wenn Ihre anderen Kinder bei einem anderen Elternteil leben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Seit dem 1. Januar sieht die Kindergeldregelung folgenderma\u00dfen aus:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Kind \u2013 219 \u20ac<\/li>\n\n\n\n<li>Kind \u2013 219 \u20ac<\/li>\n\n\n\n<li>Kind \u2013 225 \u20ac<\/li>\n\n\n\n<li>Kind und Mehr \u2013 250 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Die Entscheidung der Familienkasse entspricht nicht den Vorstellungen \u2013 Was nun?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Falls die Familienkasse Ihre Vorstellungen nicht ber\u00fccksichtigt hat, steht es Ihnen frei, Einspruch dagegen einzulegen. Hierzu haben Sie einen Monat Zeit, nachdem die Familienstelle ihre Entscheidung getroffen hat. Diesen Einspruch k\u00f6nnen Sie schriftlich formulieren oder pers\u00f6nlich vor Ort einreichen. Die genaue Adresse f\u00fcr die Einreichung des Einspruchs finden Sie in der schriftlichen Mitteilung, die Sie von der Familienstelle erhalten haben. Die Einreichung eines Einspruchs ist kostenfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Ihr Einspruch abgelehnt werden kann. In diesem Fall haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Klage einzureichen. Die Klage wird vor dem Finanzgericht verhandelt und ist mit Kosten verbunden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Situationen, in denen Sie kein Kindergeld beziehen k\u00f6nnen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt auch Situationen, in denen Sie trotz Kinder kein Kindergeld bekommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ihr Anspruch auf Kindergeld erlischt unter den folgenden Umst\u00e4nden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Wenn Sie bereits Leistungen zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Organisationen beziehen, die dem deutschen Kindergeld gleichgestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n\n\n\n<li>Wenn Sie Leistungen aus der Kinderzulage der Unfallversicherung beziehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Wenn Sie Kinderzuschl\u00e4ge aus Ihrer Rentenversicherung bekommen.<\/li>\n\n\n\n<li>Wenn Sie Leistungen aus dem Ausland f\u00fcr Ihr Kind beziehen, die dem deutschen Kindergeld \u00e4hnlich sind. Wenn diese Einnahmen aus dem Ausland geringer sind als das deutsche Kindergeld, k\u00f6nnen Sie trotzdem nicht gleichzeitig deutsches Kindergeld beziehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Wenn Sie Familienleistungen aus einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen oder Liechtenstein beziehen, haben Sie die M\u00f6glichkeit, nachzufragen, ob Ihnen die Differenz als Teil-Kindergeld ausgezahlt werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>R\u00fcckwirkende Zahlung des Kindergeldes<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Sie r\u00fcckwirkend Kindergeld haben wollen, dann wird Ihnen durch die Familienkasse maximal der Betrag von 6 Monaten nach Erhalt des Antrags gegeben (\u00a7 70 Abs. 1 EStG).<br>Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, muss Ihnen das Geld ebenfalls innerhalb der angegebenen Frist gezahlt werden (BFH, Urteil vom 19. Februar 2020, Az. III R 66\/18).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Steueridentifikationsnummer<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Um Ihren Antrag bearbeiten zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen Sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2016 die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes beif\u00fcgen. In der Regel finden Sie diese Nummer in Ihren Unterlagen. Falls dies nicht der Fall ist, k\u00f6nnen Sie sie problemlos erneut beantragen, indem Sie die Website des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern nutzen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Auszahlungstermine<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Kindergeld wird nicht f\u00fcr alle Empf\u00e4nger am selben Tag ausbezahlt. Wenn Sie Ihre Zulage erhalten, k\u00f6nnen Sie auf der Seite der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nachschauen. Laut Gesetz muss der Betrag jedoch innerhalb eines Monats ausbezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Eine Scheidung der Eltern \u2013 Was passiert mit dem Kindergeld?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn sich die Eltern des Kindes scheiden lassen oder trennen und das Kind bei einem Elternteil lebt, erh\u00e4lt dieser Elternteil das Kindergeld. Selbst wenn die Wohnsituation aufgeteilt ist, wird das Kindergeld in der Regel nur an einen Elternteil ausgezahlt. Weitere Informationen zum Wechselmodell finden Sie in unserem Ratgeber.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Mutter das Kind betreut, hat sie normalerweise Anspruch auf das Kindergeld. Dieses wird in der Regel dem unterhaltsrechtlichen Kind zugeschrieben. Dabei wird der Betrag jedoch gem\u00e4\u00df der D\u00fcsseldorfer Tabelle angepasst, um den Anteil zu ber\u00fccksichtigen, den die unterhaltsverpflichtete Person (zum Beispiel der Vater) zahlen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Steuerliche Freibetr\u00e4ge wie der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag f\u00fcr Betreuung, Erziehung und Ausbildung sind von dieser Finanzregelung unabh\u00e4ngig. Beide Eltern haben Anspruch auf den gleichen Anteil dieser Freibetr\u00e4ge, selbst wenn die Eltern getrennt sind. In diesem Fall werden die Kinder als halb, also 0,5, ber\u00fccksichtigt, da sie sich gleichm\u00e4\u00dfig bei beiden Elternteilen aufhalten. Weitere Details zu dieser Regelung finden Sie in unserem Ratgeber \u201eSteuervorteile f\u00fcr Eltern\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Wie lange wird Kindergeld ausbezahlt?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Auszahlung von Kindergeld durch den Staat beginnt ab der Geburt und endet mit Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit. Das Kindergeld wird bis zum Monat gezahlt, in dem Ihr Kind seinen achtzehnten Geburtstag feiert. Wenn Ihr Kind jedoch weiterhin zur Schule geht, eine Ausbildung absolviert oder studiert, k\u00f6nnen Sie dies im Antragsformular vermerken, das Ihnen einige Wochen vor der Vollendung der Vollj\u00e4hrigkeit von der Familienkasse geschickt wird. Alternativ k\u00f6nnen Sie den Antrag auch von der Website der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit herunterladen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist wichtig zu beachten, dass laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2021 (Az. 5 K 1714\/20) der Antrag auch per E-Mail als g\u00fcltig angesehen wird, anstatt ihn per Post zu versenden. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen beigef\u00fcgt sind, damit der Antrag ordnungsgem\u00e4\u00df verarbeitet und anerkannt werden kann. In diesem Fall ist keine pers\u00f6nliche Unterschrift erforderlich und Sie k\u00f6nnen sich den Weg zur Post sparen. Beachten Sie jedoch, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, und der Verfassungsgerichtshof dabei ist, dieses Recht zu \u00fcberpr\u00fcfen (Az. III R 38\/21).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Mein Kind studiert oder befindet sich in einer Ausbildung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Sie in Ihrem Antrag angegeben haben, dass Ihr Kind studiert, m\u00fcssen Sie auch einen Nachweis von der Schule, Universit\u00e4t oder Hochschule vorlegen k\u00f6nnen (\u00a7 32 Abs. 4 Nr. 2a EstG). Diese Best\u00e4tigung muss jedes Mal erneut eingereicht werden und wird oft im Oktober nach Beginn eines neuen Semesters angefordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben auch Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind sich dazu entscheidet, seine Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist jedoch, dass der Hauptwohnsitz Ihres Kindes in Deutschland liegt und es w\u00e4hrend der Ferien gr\u00f6\u00dftenteils bei Ihnen verweilt (gem\u00e4\u00df BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38\/14).<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn Ihr Kind bereits verheiratet ist, jedoch noch seine erste Ausbildung beendet und j\u00fcnger als 25 Jahre ist, haben Sie Anspruch auf Kindergeld vom Staat (gem\u00e4\u00df BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. III R 22\/13). Die H\u00f6he des Kindergelds ist jedoch nicht von einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Kind sich in einer Ausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss dieser Ausbildung, auch wenn das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Wird die Ausbildung vor dem 26. Geburtstag beendet, erhalten Sie das Kindergeld dennoch nur bis zum Ende der Ausbildung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn die Ergebnisse aller Pr\u00fcfungen vom Pr\u00fcfungsamt ver\u00f6ffentlicht wurden. Dies ist normalerweise mit der Verleihung eines Diploms oder Zeugnisses verbunden, das den Abschluss best\u00e4tigt. Der Zeitpunkt, zu dem Sie die Familienkasse \u00fcber den Abschluss des Studiums informieren, ist entscheidend (gem\u00e4\u00df BFH, Urteil vom 7. Juli 2021, Az. III R 40\/19). Sie sind verpflichtet, diese Information schriftlich einzureichen. Der Monat, in dem Sie die Familienkasse \u00fcber den Studienabschluss informieren, wird in die Kindergeldberechnung noch mit einbezogen (gem\u00e4\u00df FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357\/11).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das Studienziel bereits erreicht wurde, aber das Studium aus bestimmten Gr\u00fcnden fortgesetzt wird, behalten Sie weiterhin den Anspruch auf Kindergeld.<\/p>\n\n\n\n<p>Solange das Ausbildungsverh\u00e4ltnis, das in einem Vertrag festgehalten ist, besteht, ist die Familienkasse dazu verpflichtet Kindergeld zu zahlen, bis sich das Ausbildungsverh\u00e4ltnis \u00e4ndert oder beendet wird (gem\u00e4\u00df FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. 7 K 407\/16).<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist auch m\u00f6glich, dass bereits zu Beginn der Ausbildung ein Enddatum festgelegt wurde. Bis zu diesem festgelegten Datum haben Sie daher das Recht auf Kindergeld (gem\u00e4\u00df BFH, Urteil vom 14. September 2017, Az. III R 19\/16). Selbst wenn Ergebnisse vor diesem Datum bekannt gegeben werden, erhalten Sie weiterhin Kindergeld bis zum im Vertrag festgelegten Enddatum.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Ausbildung zur Lehrkraft dauert normalerweise viele Jahre, aber wenn Ihr Kind alle Pr\u00fcfungen vorzeitig beendet und das Studium dementsprechend drei Monate fr\u00fcher abschlie\u00dft, wird das Kindergeld dennoch f\u00fcr die vollen drei Jahre ausgezahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Auszahlung des Kindergeldes ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Ausbildungen, die Ihr Kind absolviert, solange es nicht \u00e4lter als 25 Jahre ist. Probleme k\u00f6nnen jedoch auftreten, wenn die erste Ausbildung bereits abgeschlossen ist, eine zweite begonnen wird und gleichzeitig 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird (gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Kindergeld, allerdings nur, wenn sich Ihr Kind bereits in der zweiten Ausbildung befindet. Wenn es w\u00e4hrend der ersten Ausbildung 20 Stunden pro Woche arbeitet, stellt dies kein Problem dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt jedoch Studieng\u00e4nge, die von der 20-Stunden-Regel ausgenommen sind. Auch der Beginn eines Masterstudiums gilt weiterhin als Erstausbildung, sofern sich die Inhalte des Masters mit denen des Bachelorstudiums \u00fcberschneiden (siehe BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9\/15). In Bezug auf das Alter gibt es keine Ausnahmen; die Grenze bleibt bei 25 Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall einer dualen Ausbildung, bei der Ausbildung und Studium parallel verlaufen, besteht nach der Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sofern das Studium Teil der Erstausbildung ist (siehe FG M\u00fcnster, Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 1914\/14 Kg). Es spielt keine Rolle, ob Ihr Kind mehr als Stunden pro Woche arbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Situation wird komplizierter, wenn Ihr Kind sich f\u00fcr ein berufsbegleitendes Studium entscheidet, f\u00fcr das bereits ein Jahr Arbeitst\u00e4tigkeit nachgewiesen werden muss. Diese Art von Ausbildung wird als Weiterbildungsstudium betrachtet und f\u00e4llt daher nicht mehr unter die Erstausbildung. Wenn Ihr Kind zus\u00e4tzlich noch 20 Wochenstunden arbeitet, wird Ihnen das Kindergeld verweigert (BFH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. III R 82\/03).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Kind nach dem Schulabschluss ein Gap-Year einlegt, in dem es rei\u00dft oder im Ausland als Au-pair arbeitet, wird zwar vor\u00fcbergehend Kindergeld \u00fcberwiesen, dieses m\u00fcssen Sie jedoch in den meisten F\u00e4llen zur\u00fcckzahlen. Der Anspruch entf\u00e4llt, wenn sich Ihr Kind l\u00e4nger als vier Monate im Ausland aufh\u00e4lt, um den oben genannten T\u00e4tigkeiten nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Kein Ausbildungsplatz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn die Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolglos bleibt, wird Ihnen die Familienkasse dennoch Kindergeld \u00fcberweisen. Sie m\u00fcssen jedoch einen Nachweis erbringen, der best\u00e4tigt, dass sich Ihr Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht, aber dennoch erfolglos ist. Absagen von Unternehmen, bei denen Ihr Kind angefragt hat, k\u00f6nnen als solche Beweise genutzt werden (\u00a7 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).<\/p>\n\n\n\n<p>Falls Ihr Kind aufgrund einer Krankheit daran gehindert ist, eine Ausbildung zu beginnen, entf\u00e4llt Ihr Anspruch auf Kindergeld, sofern das Ende der Krankheit nicht absehbar ist (siehe BFH, Urteil vom 12. November 2020, Az. III R 49\/18).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Ausbildung aufgrund der Krankheit des Kindes abgebrochen wird, wird kein weiteres Kindergeld ausgezahlt (siehe BFH, Urteil vom 31. August 2021, Az. III R 41\/19). Wenn jedoch feststeht, dass die Krankheit nicht l\u00e4nger als sechs Monate dauern wird und Ihr Kind die Ausbildung danach wieder aufnehmen m\u00f6chte, wird Ihr Kind als ausbildungswillig betrachtet, und die gleichen Bedingungen wie zuvor gelten. Ein Nachweis wird verlangt, wenn absehbar ist, dass das Kind nach sechs Monaten immer noch nicht arbeitsf\u00e4hig sein wird. In solchen F\u00e4llen kann eine Ber\u00fccksichtigung einer Behinderung in Erw\u00e4gung gezogen werden (siehe BFH, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. III R 43\/20).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges \u00d6kologisches Jahr (F\u00d6J)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Kind die Vollj\u00e4hrigkeit erreicht hat und sich f\u00fcr ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges \u00d6kologisches Jahr (F\u00d6J) oder den Bundesfreiwilligendienst entscheidet, erhalten Sie weiterhin monatlich Kindergeld, wie zuvor (gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Abgeschlossene Ausbildung ohne Arbeitsplatz<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, aber keine Arbeit findet und \u00e4lter als 18 Jahre ist, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, bis Ihr Kind 21 Jahre alt ist. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass Ihr Kind sich beim Arbeitsamt als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet hat (gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 1 EstG). Ihr Kind muss pers\u00f6nlich bei der Agentur f\u00fcr Arbeit angeben, dass es auf Jobsuche ist, und es muss keinen zus\u00e4tzlichen Nachweis erbringen (siehe BFH, Urteil vom 18. Februar 2016, Az. V R 22\/15). Wenn Ihr Kind nur wenige Stunden arbeitet, ist das kein Grund, keine Kinderbeihilfe zu beziehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Eine Behinderung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, haben Sie Anspruch auf Kindergeld auch \u00fcber das 26. Lebensjahr hinaus, ohne eine festgelegte Altersgrenze. Eine Behinderung wird in diesem Zusammenhang definiert als eine seelische, k\u00f6rperliche oder geistige Einschr\u00e4nkung, die Ihr Kind daran hindert, alleine zu leben und sich selbst zu versorgen. Der Betrag des Kindergelds setzt sich aus allen Ausgaben zusammen, die f\u00fcr das Kind aufgrund seiner Behinderung entstehen (siehe BFH, Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. III R 19\/19). Sie haben jedoch nur dann Anspruch auf lebenslanges Kindergeld, wenn die Behinderung vor dem 26. Lebensjahr Ihres Kindes aufgetreten ist (gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Das k\u00f6nnte Sie noch interessieren<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2020 wird die H\u00f6chsteinkommensgrenze nicht mehr ber\u00fccksichtigt, was bedeutet, dass selbst Familien mit hohem Einkommen Kindergeld erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist wichtig zu beachten, dass gem\u00e4\u00df dem Einkommensteuergesetz (EstG) das Kindergeld als eine steuerliche Ausgleichszahlung betrachtet wird, w\u00e4hrend der Kinderzuschlag als Sozialleistung gilt (siehe \u00a7 6 a Bundeskindergeldgesetz).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesfamilienkasse, die eine Funktion des Bundesverwaltungsamtes erf\u00fcllt, ist f\u00fcr die Verwaltung und Auszahlung des Kindergeldes gem\u00e4\u00df dem Einkommensteuergesetz verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, k\u00f6nnen Sie den Antrag auf Kinderzuschlag ausschlie\u00dflich bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit. Diese bietet nicht nur Informationen zum Kindergeld, sondern auch weitere Informationen zu den Themen Familie, Senioren und Jugend, die vom Bundesministerium betreut werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Unbeantwortete E-Mails<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Da E-Mails oft wichtige pers\u00f6nliche Informationen enthalten, die vor unerw\u00fcnschtem Zugriff gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, werden E-Mails mit personenbezogenen Daten grunds\u00e4tzlich nicht beantwortet. Es besteht keine nachweisbare Sicherheit, dass E-Mails nicht abgefangen werden und in die H\u00e4nde unbefugter Dritter gelangen. Aufgrund des Inhalts unterliegen Ihre Daten dem Steuergeheimnis. Wenn Sie eine Antwort erhalten, in der sich sensible pers\u00f6nliche Daten befinden, wurde diese m\u00f6glicherweise \u00fcber eine gesch\u00fctzte Plattform oder als De-Mail \u00fcber den Server des Informationsbundes Berlin-Bonn (IVBB) versendet.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Kindergeldbescheid erhalten jedoch kein Geld<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Sie einen Kindergeldbescheid erhalten haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, dass Ihnen das Geld verweigert wird. Allerdings kann es bis zu einem Monat dauern, bis die \u00dcberweisung erfolgt, da technische Schwierigkeiten oder andere Probleme zu Verz\u00f6gerungen f\u00fchren k\u00f6nnen. In solchen F\u00e4llen werden Ihnen mit der ersten Zahlung alle ausstehenden Betr\u00e4ge nachtr\u00e4glich \u00fcberwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Kindergeld l\u00e4uft aus, obwohl mein Kind studiert. Es hat noch keinen aktuellen Studiennachweis erhalten. Wird das Kindergeld weiterhin ausbezahlt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kommt der Zeitpunkt, an dem das Kindergeld ausl\u00e4uft, m\u00fcssen Sie einen Antrag stellen und die erforderlichen Dokumente und Nachweise beif\u00fcgen, um erneut Kindergeld zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Mein Kind hat sich f\u00fcr den Bundesfreiwilligendienst entschieden. Besteht trotzdem Anspruch auf Kindergeld?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem 14. Dezember 2011 wurde gesetzlich festgelegt, dass der Anspruch auf Kindergeld w\u00e4hrend des Bundesfreiwilligendienstes oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes aufrechterhalten bleibt, sofern die Aus\u00fcbung der Dienste unter die gesetzlichen Bestimmungen f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>Kindergeld trotz arbeitslosen Kind?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Kinder, die arbeitslos sind, erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Allerdings m\u00fcssen Sie eine Best\u00e4tigung vorlegen, die belegt, dass sich Ihr Kind aktiv auf Arbeitssuche befindet. Dieser Nachweis muss von der \u00f6rtlichen Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ausgestellt werden, um g\u00fcltig zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein Studium oder Ausbildung wurde bereits abgeschlossen, jedoch m\u00f6chte eine Zweitausbildung begonnen werden. Wird w\u00e4hrend der Absolvierung der Zweitausbildung auch noch Kindergeld ausbezahlt?<br><\/strong>Wenn sich das Kind in einer Zweitausbildung befindet und zus\u00e4tzlich keine 20 Wochenstunden arbeitet, stellt dies normalerweise keinen Grund dar, um den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Selbst wenn im Studien- oder Ausbildungsplan vorgesehen ist, zu arbeiten, hat dies in der Regel keine Auswirkung auf das Kindergeld.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Familienkasse ist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndig, dass das Kind auch wirklich keine 20 Wochenstunden arbeitet.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>\u00dcbergangszeit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn sich das Kind in einem \u00dcbergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, ist es wichtig zu beachten, dass diese \u00dcberbr\u00fcckungszeit normalerweise nicht l\u00e4nger als vier Monate dauern sollte, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten. Wenn es jedoch nachvollziehbare Gr\u00fcnde gibt, aufgrund derer das Kind nicht in der Lage ist, die Ausbildung oder das Studium zu beginnen, kann die Regelung f\u00fcr ein arbeitsuchendes Kind in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQs<\/h2>\n\n\n\n<div class=\"schema-faq wp-block-yoast-faq-block\"><div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1695275709867\"><strong class=\"schema-faq-question\"><strong>Welches Gesetz regelt den Anspruch auf Kindergeld?<\/strong><\/strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Sie k\u00f6nnen die Regelung in den \u00a7\u00a7 62 ff. i.V.m. \u00a7 32 des Einkommensteuergesetzes (EstG) nachlesen.<\/p> <\/div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1695275716671\"><strong class=\"schema-faq-question\"><strong>Kein Kindergeld nach dem 18.Geburtstag \u2013 Warum?<\/strong><\/strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Gem\u00e4\u00df dem Einkommensteuergesetz erlischt der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind nach der Vollendung des 18. Lebensjahres (siehe \u00a7 32 Abs. 3 EstG). Wenn das Kind jedoch nach dem 18. Geburtstag eine Ausbildung absolviert oder ein Studium aufnimmt, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 EstG weiterhin bis zum 25.Geburtstag.<\/p> <\/div> <div class=\"schema-faq-section\" id=\"faq-question-1695275722065\"><strong class=\"schema-faq-question\"><strong>Kindergeldnummer \u2013 Was ist das?<\/strong><\/strong> <p class=\"schema-faq-answer\">Um Ihre Kindergeldnummer herauszufinden, k\u00f6nnen Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid nachsehen oder online in der Rubrik \u201eMein Zeichen\u201c.<br \/><br \/>Nachdem Sie bereits bei der Bundesfamilienkasse bekannt sind, wird f\u00fcr Sie eine pers\u00f6nliche Kennnummer generiert, die wiederholt verwendet wird. Diese Kennnummer setzt sich aus folgenden Informationen zusammen:<br \/><br \/><strong>BF II (Referat) und einer zuf\u00e4llig generierten Nummer<br \/><\/strong><br \/>Zus\u00e4tzlich ben\u00f6tigen Sie Ihre Personenkennziffer. Wenn Sie bei einer Beh\u00f6rde arbeiten, sollten Sie auch Ihre Dienststellennummer bei der arbeitgebenden Beh\u00f6rde sowie Ihre Personalnummer angeben. Falls Sie diese Nummer nicht auswendig wissen, k\u00f6nnen Sie sie in Ihrer Gehaltsabrechnung nachlesen.<\/p> <\/div> <\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Sie gemeinsam mit Ihren Kindern in Deutschland wohnen, haben Sie das Anrecht, Kindergeld zu erhalten. 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